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Statuten
gemäss Art. 60 ff ZGB

Art. 1: Name und Sitz

Unter dem Namen «Notleidende Frauen und Kinder in Kenya» besteht ein Verein im  Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Chur.

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Art. 2: Zweck

Ziel des Vereins ist es, in der Region Watamu in Kenya für notleidende Frauen und Kinder materielle Hilfe zu leisten.

Er ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral. Es werden ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgt.

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Art. 3: Mittel

Der Verein finanziert sich über Mitgliederbeiträge, Spenden, Patenschaften und weiteren Zuwendungen. Für die administrativen Aufwendungen dürfen nur Mitgliederbeiträge eingesetzt werden.

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Art. 4: Mitgliedschaft

Aktivmitglied mit Stimmrecht kann jede natürliche Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins identifiziert und bereit ist, aktiv im Verein mitzuarbeiten. Jedes Mitglied nimmt automatisch Einsitz in den Vorstand.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliederbeitrag.

Der Antrag zur Aufnahme hat schriftlich mit Brief, E-Mail oder anderem elektronischen Kommunikationsmittel zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

Art. 5: Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

 

Art. 6: Austritt und Ausschluss

Der Vereinsaustritt ist jeweils per Ende Vereinsjahr (Kalenderjahr) möglich. Das Austrittsschreiben muss per Post, E-Mail oder anderem elektronischen Kommunikationsmittel an die Präsidentin/den Präsidenten gesendet werden.

Ein Mitglied kann jederzeit aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid.

 

Art. 7: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Revisionsstelle

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Art. 8: Der Vorstand

Alle Aktivmitglieder des Vereins nehmen automatisch Einsitz in den Vorstand.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben

a) Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der Kassierin/des Kassiers, der Protokollführerin/des Protokollführers und der Revisorin          des Revisors und Zuteilung anderer Aufgaben an die Mitglieder

b) Festsetzung und Änderung der Statuten

c) Abnahme des Jahresberichts

d) Abnahme des Revisorenberichts und der Jahresrechnung

e) Festsetzung des Mitgliederbeitrags

f)  Behandlung von Aufnahmegesuchen

g) Beschlussfassung über Ausschlüsse

h) Beschlussfassung über Gewährung von Hilfeleistungen an Bedürftige oder Projekte

i)  Führung aller anderen laufenden Geschäfte

 

Art. 9: Die Revisionsstelle

Die Jahresversammlung wählt eine fachlich ausgewiesene Person, welche die Buchführung kontrolliert, Fachempfehlungen abgibt und einen Revisorenbericht zuhanden der Jahresversammlung erstellt.

 

Art. 10: Jahresversammlung

Zur Erledigung der Geschäfte gemäss Art. 8 Buchstabe a) - e) muss jährlich eine Jahresversammlung einberufen werden, die in der Regel bis Ende Mai durchgeführt werden muss.

Die Mitglieder werden spätestens zwei Wochen im Voraus zur Jahresversammlung eingeladen. Die Einladung erfolgt per Post, E-Mail oder anderem elektronischen Kommunikationsmittel.

An der Jahresversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt, ausser bei Beschlüssen, die in diesen Statuten anders geregelt sind, mit einfachem Mehr.

 

Art. 11: Vereinsversammlungen

Für die Beschlussfassung über Geschäfte gemäss Art. 8 Buchstabe f) - i) können nach Bedarf weitere Vereinsversammlungen einberufen werden.

Diese Geschäfte können auch über Zirkularbeschlüsse per Post, E-Mail oder anderem elektronischen Kommunikationsmittel entschieden werden.

Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.

 

Art. 12: Vertretung nach aussen und Unterschriftenregelung

Der Verein wird durch die Präsidentin/den Präsidenten und die Kassierin/den Kassier nach aussen vertreten.

Der Verein verpflichtet sich durch Einzelunterschrift der Präsidentin/des Präsidenten oder der Kassierin/des Kassiers.

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Art. 13: Haftung

Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 14: Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der an der Jahresversammlung anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

 

Art. 15: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann von der Jahresversammlung beschlossen werden, wenn die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend sind und drei Viertel der Anwesenden der Auflösung zustimmen.

Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Jahresversammlung Das Vermögen soll einer Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck zugutekommen.

 

Art. 16: Inkrafttreten

Die Statuten wurden an der konstituierenden Sitzung vom 2. November 1994 einstimmig angenommen. Sie wurden an der Sitzung vom 15. November 2000 abgeändert und genehmigt.

Sie wurden für die Generalversammlung vom 13. Juni 2020 umfassend überprüft und angepasst; und einstimmig angenommen. Sie treten am 1. Juli 2020 in Kraft.

 

 

Chur, 15. Juni 2020

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Hier können Sie unsere Statuten als PDF runterladen

 

© 2013 Verein "Notleidende Frauen und Kinder in Kenya"

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